SUV vs. PLEV

Noch in diesem Frühjahr soll die Verordnung für die Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen bzw. „Personal Light Electric Vehicles (PLEV)“ auf deutschen Straßen in Kraft treten. Dazu gibt es einen Referentenentwurf:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/Gesetze-19/II-15-referentenentwurf-ekfv-enorm.html
Die Verordnungsparagraphen findet man auf den Seiten 5 – 11 und die Prüfanforderungen an die Fahrzeuge ab Seite 12. Außerdem hat die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) eine Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen vorgenommen. Ziel dieser Untersuchung war es zu ermitteln, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr sicher betrieben werden können, welche technischen  Anforderungen dafür notwendig sind und welches Konfliktpotential zu anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
https://bast.opus.hbz-nrw.de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/2083/file/F125_Internet_PDF.pdf

Bezüglich der Benutzung des Verkehrsraumes werden sie de facto mit Fahrrädern gleichgestellt. Technische Eckdaten: Höchstgeschwindigkeit 20 Km/H, zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremsen sowie Klingel und Beleuchtungsanlage müssen vorhanden sein.

Zum Führen der Fahrzeuge bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h sind Personen berechtigt, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/H sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Obligatorisch ist der Abschluss einer Haftpflichversicherung analog einem Pedelec S, jedoch mit einem Aufkleber statt einem Nummernschild. Voraussetzung für die Zulassung ist eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelabnahme. Wer jetzt schon ein solches Fahrzeug besitzt sollte beim Hersteller nachfragen, ob eine nachträgliche Typenzulassung, bzw. entsprechende Nachrüstungen möglich sind.
Eine Einzelabnahme kommt wegen der hohen Kosten wohl eher nicht in Frage.

Grundsätzlich ist es absolut zu begrüßen, bedarfsgerechte Mobilität zu ermöglichen.
Das soll in diesem Fall heißen, das ein Vehikel nur gerade so groß ist, dass es den Transportzweck erfüllen kann.

De facto haben wir aktuell nicht die Infrastruktur für diese Fahrzeuge.
Auch wenn die Fahrt auf dem Gehweg untersagt ist, werden hier – mehr noch wie beim Radverkehr – die Konflikte mit Fußgängern vorprogrammiert sein.
Anders herum darf bei fehlender Radverkehrsinfrastruktur auf der Strasse gefahren werden. Und da möchte ich den 10-Tonner-LKW-Fahrer oder den 2-Tonner-SUV-Fahrer sehen, der rücksichtsvoll hinter dem Cityroller bleibt, bis er mit genügend Sicherheitsabstand überholen kann.
Trotz aller Sympatie für Vielfalt auf der Strasse, bringen jetzt schon zu viele unterschiedliche Geschwindigkeiten gemeinsam geführter Verkehrsarten  Konflikte mit sich. Dieser Herausforderung muss man sich aber stellen!

Wir werden in Zukunft auch eine Reihe von leichten Kabinen-Fahrzeugen im Verkehrsraum (auch über Land) haben, alle mit sehr unterschiedlichen Geschwindigkeiten.
Auf einer Straße ohne Radverkehrsinfrastruktur hätten wir dann auf der Fahrbahn mindestens folgende entweder bauartbedingten oder erlaubten Fahzeughöchstgeschwindigkeiten: 100 – 50 – 45 – 30 – 25 – 20 – 18

Bei Betrachtung unserer gegenwärtigen Infrastruktur und der schwindenden Regeltreue wirkt die Zulassung solcher Fahrzeugarten auf gemeinsamen Verkehrswegen eher wie das Aufstellen lebender Verkehrsberuhigungspoller.

Ich besitze selbst einen e-Scooter und durfte – natürlich nur auf einer realitätsnahen Teststrecke – schon ausprobieren, wie es sich anfühlt mit solch einem Gefährt unterwegs zu sein. Kurz gesagt: Man weiß nicht wo man hingehört und fühlt sich nirgends so richtig wohl außer vielleicht auf einem schön geteerten Feldweg. Spaß macht es dann schon!
Doch wie kann man dem ehrenwerten Wunsch nach bedarfsgerechter Mobilität und gleichzeitig der höchsten Maxime, nämlich der Verkehrssicherheit, gerecht werden?
Eine getrennte Verkehrsführung wäre technisch gesehen die Ideallösung. Monetäre Zwänge und die Flächenverfügbarkeit sprechen jedoch leider noch! zu oft dagegen.

Was meinen Sie? Wo sollte man die räumlichen und physikalischen Grenzen zwischen den Verkehrsarten ziehen?
Welche Verkehrsarten sollten unbedingt getrennt geführt werden, welche Geschwindigkeitsunterschiede kann man akzeptieren?
Tempo 100 nur noch, wo eine getrennt geführte Radverkehrsinfrastruktur vorhanden ist?
Sonst Tempo 50?
Angleichung der verkehrsberuhigten KFZ-30 Km/H versus 25 Km/H des Pedelecs?

Eine Anhebung der Pedelec S -Geschwindigkeit auf 50 Km/H halte ich für technisch schwierig, da sollte man gleich auf ein elektrisch angetriebenes Kleinkraftrad setzen. Das Pedelec S hat seine Daseinsberechtigung m. E. ohnehin nur in dem Bestreben, dass man sowohl die Strasse als auch die Radverkehrsinfrastruktur (diese dann oft illegal) nutzen möchte und das mit möglichst hoher Geschwindigkeit.

Eine scheinbar revolutionäre Entscheidung hat VerkehrTminister Scheuer da getroffen? Was treibt ihn um? Möchte er die Verkehrswende unterstützen, oder nur den Weg öffnen für einen neuen lukrative Sharing-Dienstleistungmarkt?

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/e-scooter-deutschland-ruestet-sich-fuer-den-boom-der-elektroroller-a-1238874.html

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/elektromobilitaet-freie-fahrt-fuer-elektro-skateboards-a-1253434.html

https://www.zukunft-mobilitaet.net/169402/analyse/rollersharing-regulierung-kommunen-international-mobility-data-specification/

http://www.taz.de/Kommentar-Neue-Elektrofahrzeuge/!5570870/

 

Titelbild-Quelle: https://qimby.net/user/phibo

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